Namenserklärungen und Namensänderungen

Sie möchten Ihren Familiennamen ändern oder sich über die neuen Möglichkeiten des Namensrechts informieren? Ob nach einer Eheschließung, einer Scheidung oder aufgrund familiärer Veränderungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Familiennamen zu bestimmen oder zu ändern. Seit dem 1. Mai 2025 bietet das deutsche Namensrecht zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei Doppelnamen und der Namensführung von Kindern.

Bestimmung eines Ehenamens

Wenn Sie heiraten, können Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Sie können aber auch beide Ihren bisherigen Familiennamen behalten. Als gemeinsamer Ehename kommt beispielsweise der Geburtsname oder der aktuell geführte Familienname einer der beiden Personen infrage. Auch ein Doppelname aus den Familiennamen beider Personen ist möglich, beispielsweise „Müller-Schmidt“, „Müller Schmidt“, „Schmidt-Müller“ oder „Schmidt Müller“. Ein gemeinsamer Ehename kann auch noch unbegrenzt nach der Eheschließung bestimmt werden.

Den Familiennamen nach einer Scheidung ändern

Nach einer Scheidung behalten Sie Ihren bisherigen Ehenamen zunächst bei. Sie können jedoch durch eine Erklärung beim Standesamt beispielsweise Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen wieder annehmen, den Sie vor der Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Falle des Ablebens eines Ehegatten offen.

Den Familiennamen eines Kindes ändern

Seit der Namensrechtsreform bestehen zusätzliche Möglichkeiten, den Familiennamen eines Kindes zu bestimmen oder zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind beispielsweise einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern erhalten, nach einer Änderung des Sorgerechts einen anderen Familiennamen bekommen oder nach der Eheschließung eines Elternteils einen neuen Familiennamen oder Doppelnamen erhalten. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt unter anderem von der bisherigen Namensführung, der Sorgeberechtigung und dem Alter des Kindes ab.

Namensänderungen für volljährige Personen

Auch volljährige Personen haben seit dem 1. Mai 2025 zusätzliche Möglichkeiten, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beispielsweise den Familiennamen des anderen Elternteils annehmen oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern bilden. Besteht Ihr Geburtsname aus mehreren Namen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verkürzung möglich sein. Eine solche Neubestimmung ist grundsätzlich nur einmal möglich. Je nach gewünschter Änderung kann die Einwilligung eines Elternteils erforderlich sein.

Namensänderungen mit Auslandsbezug

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit, haben mehrere Staatsangehörigkeiten oder haben Ihren Namen im Ausland erworben? Dann können besondere namensrechtliche Vorschriften gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Namensführung an das deutsche Recht anzugleichen oder eine Rechtswahl zu treffen. Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten für Sie bestehen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Welche Nachweise benötigt werden, hängt von Ihrer bisherigen Namensführung und der gewünschten Änderung ab. Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie kostenpflichtige Urkunden oder andere Unterlagen beschaffen. Schildern Sie uns telefonisch oder per E-Mail, welchen Namen Sie derzeit führen und welche Änderung Sie sich wünschen. Wir prüfen die rechtlichen Möglichkeiten und die benötigten Unterlagen und vereinbaren bei Bedarf einen Termin zur Namenserklärung.

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