Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Wie kann ich meinen Geschlechtseintrag und meine Vornamen ändern?
Seit dem 1. November 2024 können Sie Ihren Geschlechtseintrag und Ihre Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) durch eine Erklärung beim Standesamt ändern. Als Geschlechtseintrag können Sie „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ wählen. Alternativ kann der Geschlechtseintrag gestrichen werden. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein medizinisches Gutachten ist dafür nicht erforderlich.
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Anmeldung:
Zunächst melden Sie die beabsichtigte Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen an. Beim Standesamt Wardenburg erfolgt die Anmeldung bisher im Rahmen einer persönlichen Vorsprache; vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin. Nach den gesetzlichen Vorgaben können Sie die Anmeldung auch schriftlich einreichen.
2. Persönliche Erklärung:
Frühestens drei Monate nach der Anmeldung können Sie die Erklärung persönlich beim Standesamt abgeben. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgen, andernfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Anmeldung und Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.
Welche Unterlagen benötige ich?
Bitte halten Sie für die Vorbereitung insbesondere Ihren bisherigen Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort sowie Ihre Kontaktdaten bereit. Zum persönlichen Termin benötigen Sie einen gültigen Identitätsnachweis. Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, klären wir mit Ihnen gerne vorab.
Können auch Minderjährige eine Erklärung abgeben?
Ja. Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Erklärung selbst abgeben; hierfür ist grundsätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter. Für Minderjährige gelten außerdem besondere Anforderungen an eine vorherige Beratung. Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.
Kann ich meinen Geschlechtseintrag später erneut ändern?
Grundsätzlich ist eine erneute Erklärung frühestens ein Jahr nach der vorherigen Änderung möglich. Für Minderjährige gelten besondere Regelungen.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir erläutern Ihnen den Ablauf und stimmen die weiteren Schritte mit Ihnen ab.

