AMTLICHE NACHRICHT

Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz:

  1. An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht  derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentliche-rechtliche Religionsgesellschaft.
  2. An Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen; Volks- und Bürgerbegehren und Volksinitiativen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften).
  3. An Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften und zusätzlich Tag und Art des Jubiläums).
  4.  An Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohner/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).


Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei ihrer Gemeinde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

 Wardenburg, den 22.10.2026

 Gemeinde Wardenburg

Der Bürgermeister

 gez. Reents