Kommunalwahl
Bekanntmachung der Gemeinde Wardenburg
1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten der Gemeinde Wardenburg das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes
im Zeitraum 24.08. bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
einsehen, und zwar an folgender barrierefrei zugänglicher Stelle:
Rathaus, Friedrichstr. 16, 26203 Wardenburg, Zimmer 1-06
2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 28.08.2026, 13:00 Uhr von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der Gemeinde Wardenburg, Zimmer 1-06 schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
6. Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Wardenburg beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonisch und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr.5) kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde Wardenburg beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
7. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Wardenburg, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein,
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
Gemeinde Wardenburg
Wardenburg, 23.07.2026
Der Bürgermeister
gez.
Christoph Reents

