HVB
Wahlbekanntmachung und die Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Direktwahl (Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister) der Gemeinde Wardenburg am 13. September 2026
Gemäß § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) fordere ich alle interessierten Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters am 13. September 2026 in der Gemeinde Wardenburg auf und mache folgendes bekannt:
Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters (Direktwahl)
Für eine Amtszeit von 8 Jahren wird eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister gewählt.
Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet der Gemeinde Wardenburg besteht nur ein Wahlbereich. Der Wahlbereich ist die Gemeinde Wardenburg.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Direktwahl sind möglichst frühzeitig, spätestens bis Montag, 06.07.2026, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleitung im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Auf die §§ 21 ff sowie 45 a ff des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der §§ 32 ff der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird ausdrücklich hingewiesen.
Für die Direktwahl darf jeder Wahlvorschlag nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Wahlvorschläge müssen für die Direktwahl von 160 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unter-zeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Von dem Unterschriftenerfordernis sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien CDU, SPD, GRÜNE, AFD, FDP, Die LINKE. sowie die Freie Wählergemeinschaft Wardenburg e.V. befreit, sofern sie in unveränderter Struktur antreten.
Außerdem sind bei der Direktwahl Unterstützungsunterschriften für den bisherigen Amtsinhaber nicht erforderlich (§ 45 d Abs. 4 NKWG).
Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 des NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie bis spätestens zum 15.06.2026 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Wardenburg, 08.05.2026
Herreilers
Gemeindewahlleiter

