Wohnmobilstellplätze in Wardenburg

In der Gemeinde Wardenburg stehen folgende zwei Wohnmobilstellplätze zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung und laden zum Verweilen ein:


Wohnmobilstellplatz „Marktplatz“

Zentral in Wardenburg befinden sich an der Huntestraße auf dem Marktplatz drei kostenlose Stellplätze für Wohnmobile. Der Stellplatz ist mit einer Ver- und Entsorgungsstation ausgestattet. Für maximal 3 Tage (2 Übernachtungen) dürfen die Plätze genutzt werden

Strom (2 kWh)                         1,00 Euro

Wasser (80 l)                             1,00 Euro

Entsorgung Grauwasser    kostenlos

 

Die Bezahlung erfolgt über Kartenzahlung.

Servicenummer bei Störungen der Versorgungssäulen:

 

Informationen zu Lage, Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten erhalten Sie in unserem Flyer:

 

  • Bitte beachten Sie unsere Nutzungsordnung

    Nutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz auf dem Marktplatz in Wardenburg

    § 1 Nutzungsbestimmung

    (1) Diese Nutzungsordnung regelt die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes auf dem Marktplatz in Wardenburg. Der Stellplatz wird als öffentliche Einrichtung von der Gemeinde Wardenburg betrieben.

    (2) Mit der Nutzung des Wohnmobilstellplatzes erkennen die Nutzenden diese Nutzungsordnung als verbindlich an.

    (3) Für die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der geltenden Fassung.

    § 2 Nutzungsberechtigung/Verantwortung

    (1) Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes ist unentgeltlich und unterliegt der Nutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz auf dem Marktplatz in Wardenburg.

    (2) Die Nutzung des Platzes erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des/der Nutzenden.

    (3) Die Gemeinde Wardenburg behält sich das Recht vor, die Nutzung der Stellplätze im Bedarfsfalle (z. B. bei Veranstaltungen) vorübergehend einzuschränken oder die Stellplätze gänzlich zu sperren.

    § 3 Nutzungsumfang

    (1) Das Parken im Bereich der gekennzeichneten Flächen ist nur Wohnmobilen, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, für touristische Zwecke erlaubt. Die Anzahl ist auf 3 Fahrzeuge beschränkt. Das Parken von Wohnwagen ist nicht zugelassen. Das Campieren mit Zelten ist nicht gestattet.

    (2) Die Wohnmobile sind auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Stellflächen abzustellen. Zufahrten und Durchfahrten sind freizuhalten.

    (3) Ein Abstellen des Wohnmobils ist für maximal 2 Übernachtungen ununterbrochen zum Zwecke des Aufenthaltes in der Gemeinde Wardenburg gestattet.

    (4) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit auf dem Wohnmobilstellplatz ist untersagt.

    § 4 Nachtruhe/Belästigungen

    (1) Die Nachtruhe auf dem Wohnmobilstellplatz beginnt um 22:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr.

    (2) Während der Nachtruhe sind alle Belästigungen zu unterlassen, die ein ungestörtes Nächtigen beeinträchtigen. Insbesondere sind zu unterlassen: lautstarke Musik, laute Unterhaltung(en), unnötiges An- und Abfahren und unnötiges Motorenlaufen sowie der Betrieb Lärm verursachender Aggregate.

    (3) Offenes Feuer und Grillen sind nicht gestattet.

    (4) Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Nutzende hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

    § 5 Sonstige Regelungen

    (1) Hunde und sonstige Haustiere sind grundsätzlich erlaubt, aber auf dem Wohnmobilstellplatz an der Leine zu führen. Tierkot ist unverzüglich zu entsorgen.

    (2) Abfall ist in begrenzter Tagesmenge in den aufgestellten Behältern zu entsorgen.

    (3) Nach Ende des Aufenthalts ist der Stellplatz ordnungsgemäß zu verlassen. Verunreinigungen sind zu beseitigen.

    (4) Öffentliche Sanitäranlagen stehen nicht zur Verfügung. Die Versorgung der Wohnmobile ist auf dem Wohnmobilstellplatz gegen Entgelt möglich. Grauwasser kann vor Ort entsorgt werden.

    (5) Ein Winterdienst findet nicht statt.

    § 6 Hausrecht

    (1) Die Kontrolle dieser Bestimmung obliegt der Gemeinde Wardenburg sowie den von ihr Beauftragten.

    (2) Zur Durchsetzung der Bestimmung besitzen die Gemeinde Wardenburg sowie die von ihr Beauftragten das Hausrecht. Das eingesetzte Personal ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsordnung einen Platzverweis auszusprechen. Insbesondere kann die Gemeinde Wardenburg auch widerrechtlich oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters entfernen lassen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Nutzungsordnung tritt am 12.04.2025 in Kraft.

    Wardenburg, 11.04.2025

    Gemeinde Wardenburg

    Christoph Reents

    Bürgermeister

LEADER-Förderung

Die Errichtung der Ver- und Entsorgungsstation wurde im Rahmen des LEADER-Programmes mit Mitteln der Europäischen Union aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) gefördert.

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Wohnmobilstellplatz „Keilstraße“

Direkt neben einem Feuerlöschteich/Regenrückhaltebecken in Wardenburg im Gewerbegebiet Süd-West an der Keilstraße befinden sich fünf kostenlose Stellplätze.

Für maximal 3 Tage (2 Übernachtungen) dürfen die Plätze genutzt werden.

An diesem Standort befinden sich kein Stromanschluss und keine Ver- und Entsorgung.

Informationen zu Lage, Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten erhalten Sie in unserem Flyer: 

  • Bitte beachten Sie unsere Nutzungsordnung

    Nutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz Keilstraße in Wardenburg

    § 1 Nutzungsbestimmung

    (1) Diese Nutzungsordnung regelt die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Keilstraße in Wardenburg. Der Stellplatz wird als öffentliche Einrichtung von der Gemeinde Wardenburg betrieben.

    (2) Mit der Nutzung des Wohnmobilstellplatzes erkennen die Nutzenden diese Nutzungsordnung als verbindlich an.

    (3) Für die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der geltenden Fassung.

    § 2 Nutzungsberechtigung/Verantwortung

    (1) Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes ist unentgeltlich und unterliegt der Nutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz Keilstraße in Wardenburg.

    (2) Die Nutzung des Platzes erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des/der Nutzenden.

    § 3 Nutzungsumfang

    (1) Das Parken im Bereich der gekennzeichneten Flächen ist nur Wohnmobilen, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, für touristische Zwecke erlaubt. Die Anzahl ist auf 5 Fahrzeuge beschränkt. Das Parken von Wohnwagen ist nicht zugelassen. Das Campieren mit Zelten ist nicht gestattet.

    (2) Die Wohnmobile sind auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Stellflächen abzustellen. Zufahrten und Durchfahrten sind freizuhalten.

    (3) Ein Abstellen des Wohnmobils ist für maximal 2 Übernachtungen ununterbrochen zum Zwecke des Aufenthaltes in der Gemeinde Wardenburg gestattet.

    (4) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit auf dem Wohnmobilstellplatz ist untersagt.

    (5) Das Regenrückhaltebecken dient einer möglichen Löschwasserentnahme für die Feuerwehr. Die Feuerwehrzufahrt ist durchgehend freizuhalten.

    (6) Das Baden im Regenrückhaltebecken ist strengstens untersagt. Eltern haften für ihre Kinder.

    § 4 Nachtruhe/Belästigungen

    (1) Die Nachtruhe auf dem Wohnmobilstellplatz beginnt um 22:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr.

    (2) Während der Nachtruhe sind alle Belästigungen zu unterlassen, die ein ungestörtes Nächtigen beeinträchtigen. Insbesondere sind zu unterlassen: lautstarke Musik, laute Unterhaltung(en), unnötiges An- und Abfahren und unnötiges Motorenlaufen sowie der Betrieb Lärm verursachender Aggregate.

    (3) Offenes Feuer und Grillen sind nicht gestattet.

    (4) Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Nutzende hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

    § 5 Sonstige Regelungen

    (1) Hunde und sonstige Haustiere sind grundsätzlich erlaubt, aber auf dem Wohnmobilstellplatz an der Leine zu führen. Tierkot ist unverzüglich zu entsorgen.

    (2) Nach Ende des Aufenthalts ist der Stellplatz ordnungsgemäß zu verlassen. Verunreinigungen sind zu beseitigen.

    (3) Öffentliche Sanitäranlagen, Strom- und Wasserversorgung sowie Grau- und Abwasserentsorgung stehen nicht zur Verfügung.

    (4) Ein Winterdienst findet nicht statt.

    § 6 Hausrecht

    (1) Die Kontrolle dieser Bestimmung obliegt der Gemeinde Wardenburg sowie den von ihr Beauftragten.

    (2) Zur Durchsetzung der Bestimmung besitzen die Gemeinde Wardenburg sowie die von ihr Beauftragten das Hausrecht. Das eingesetzte Personal ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsordnung einen Platzverweis auszusprechen. Insbesondere kann die Gemeinde Wardenburg auch widerrechtlich oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters entfernen lassen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Nutzungsordnung tritt am 12.04.2025 in Kraft.

    Wardenburg, 11.04.2025

    Gemeinde Wardenburg

    Christoph Reents

    Bürgermeister

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