Untersuchungsberechtigungsschein

Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, in der Regel einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich im Bürgerbüro einmalig einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen. Auf der Grundlage des Untersuchungsberechtigungsscheines rechnet der Arzt die Kosten direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ab.  

Hinweis

Der Jugendliche darf zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Er muss mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wardenburg gemeldet sein.

Die Antragstellung im Bürgerbüro erfolgt

  • persönlich
  • durch Bevollmächtigung
  • durch einen Sorgeberechtigten

Bearbeitungszeit: umgehend

Kosten: gebührenfrei

Bürgerbüro

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