Kopien und Unterschriften beglaubigen
Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.
Das Bürgerbüro beglaubigt Kopien,
- wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Das Original muss hierzu vorgelegt werden.
Nicht beglaubigt werden dürfen:
- Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.)
- Abschriften aus amtlichen Registern
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Gerichtsurteile
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- eidesstattliche Versicherungen
- Generalvollmachten
- Schriftstücke, die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden
Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar
Beglaubigung von Unterschriften
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor dem beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde.
Das Bürgerbüro darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung etc.) die Vorlage dieses Schriftstücks bei einer sonstigen Stelle fordert.
Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht auf schriftlichem Wege erfolgen.
Wichtige Hinweise:
Wenn gesetzlich eine öffentliche Beglaubigung (beispielsweise bei Grundbuchangelegenheiten) vorgeschrieben ist, muss die Erklärung zwingend von einem Notar beglaubigt werden. Erkundigen Sie sich bitte bei der öffentlichen Stelle, bei der die beglaubigte Unterschrift benötigt wird, ob eine Unterschriftsbeglaubigung durch das Bürgerbüro ausreicht.
Beglaubigung von ausländischen Dokumenten
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.
Um den Verwaltungsaufwand für einen wörtlichen Vergleich des ausländischen Originals mit der Kopie gering zu halten, sollten Kopien grundsätzlich von den Mitarbeitern des Bügerbüros gefertigt werden.
Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage
- eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
- eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
- einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original
Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (z. B. arabisch, russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.
Gebühren
1. Seite - 1,50 €
jede weitere Seite - 1,00 €
Kopie DIN A4 - 0,50 €
Kopie DIN A3 - 1,00 €
Unterschriftbeglaubigung - 2,50 €
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.