Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung in den Landkreisen Cloppenburg, Oldenburg, Osnabrück und Vechta der Open Grid Europe GmbH

Bek. d. LBEG v. 05.06.2024 – L1.4/L67301/01-32_10/2024-0002/001 –
 
Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 458 von Wardenburg nach Drohne (WAD) zum Transport von Erdgas (CH4) und hat die Zulassung des niedersächsischen Teils dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die WAD soll ihren Startpunkt an der Station Wardenburg haben und bis zur bestehenden Station Drohne in Nordrhein-Westfalen überwiegend parallel zur NETRA (Leitung Nr. 58) verlaufen. Für den Abschnitt in Nordrhein-Westfalen wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durch die Bezirksregierung Detmold geführt.

Die WAD wird eine Nennweite von DN 1000 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1.000 mm) und kann mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung wird eine Länge von ca. 90 km haben.

Von der Maßnahme sind in Niedersachsen Gebiete im Bereich der Gemeinde Bakum, der Gemeinde Bohmte, der Gemeinde Cappeln, der Gemeinde Emstek, der Gemeinde Garrel, der Gemeinde Steinfeld, der Gemeinde Stemwede, der Gemeinde Wardenburg, der Stadt Cloppenburg, der Stadt Damme, der Stadt Lohne und der Stadt Vechta betroffen.

Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). 

Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz.

Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können 

vom 10.06.2024 bis zum 09.07.2024 im Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/ und im Niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) eingesehen werden. 

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihr oder ihm gemäß § 43a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 

Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.

Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 09.08.2024, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben:

  • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
  • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Vitusstraße 6, 49716 Meppen.

Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 09.08.2024 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. 

Gemäß § 17 VwVfG ist bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Person mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),
  • bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),
  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. a) VwVfG),
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. b) VwVfG),
  • ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann; die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG),
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden,
  • Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, nicht erstattet werden,
  • die Einwendungen und Stellungnahmen dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet; auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Die Durchführung eines Erörterungstermins ist gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die Planfeststellungsbehörde wird über die Durchführung eines Erörterungstermins nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist entscheiden.

Meppen, 05.06.2024
im Auftrag
gez. Marquardt

Die Bekanntmachung mit Darstellung des Geltungsbereiches steht hier als PDF zur Verfügung.


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