Parkausweis - Vorläufiger Parkausweis

Um schwerbehinderten Menschen, welche beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „aG“ oder „BI“ oder auf Grund einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie beantragt haben, vorübergehend zu unterstützen kann ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.

Geltungsumfang in der Bundesrepublik Deutschland

Mit dem blauen Schwerbehindertenparkausweis dürfen Sie

  • auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.

Bemerkungen

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Während des Parkens ist der Parkausweis im Innenraum des Kraftfahrzeuges für Außenstehende so auszulegen, dass die Vorderseite mit dem Rollstuhlfahrersymbol gut sichtbar ist.

Geltungsumfang innerhalb der Europäischen Union

Die Parkerleichterungen gelten im Bereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter Beachtung der jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Beantragung

Die Beantragung des vorläufigen Parkausweises kann schriftlich oder persönlich durch die schwerbehinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Der Antrag erfolgt formlos. Es gibt kein besonderes Antragsformular.

kausweis wird im Allgemeinen innerhalb weniger Tage nach Antragstellung zugesendet. Der Ausweis kann zudem direkt vor Ort beantragt und in der Regel gleich mitgenommen werden.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit beträgt:

  • Maximal 6 Monate
  • Höchstens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Dies gilt jedoch nicht für die Dauer eines möglichen Klageverfahrens.
  • Eingangsbestätigung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  • Aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Facharztes (z. B. Augenarzt, Orthopäde), in welcher der außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit, Amelie oder Phokomelie bestätigt wird
  • aktuelles Lichtbild im Passbildformat der schwerbehinderten Person

Ihre Ansprechperson

Bauamt

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