Parkausweis - Orangefarbener Parkausweis

Geltungsumfang in der Bundesrepublik Deutschland

Mit dem orangen Schwerbehindertenparkausweis dürfen Sie

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Bemerkungen

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Während des Parkens ist der Parkausweis im Innenraum des Kraftfahrzeuges für Außenstehende so auszulegen, dass die Vorderseite mit dem Rollstuhlfahrersymbol gut sichtbar ist.

Achtung!

Der orangefarbene Parkausweis gilt nicht für Schwerbehindertenparkplätze (Rollstuhlfahrersymbol). Diese sind ausschließlich für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionseinschränkung vorbehalten!

Beantragung

Die Beantragung des orangefarbenen Parkausweises kann schriftlich oder persönlich durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Der Antrag erfolgt formlos. Es gibt kein besonderes Antragsformular.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit beträgt:

  • Maximal 5 Jahre (in Abhängigkeit der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises)

Ein orangefarbener Parkausweis kann nicht verlängert werden, sondern muss neu beantragt werden.

  • gut lesbare Kopie des Schwerbehindertenausweises oder sonstige Nachweise des Niedersächsischen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  • Kopie des Feststellungsbescheides

Der orangefarbene Parkausweis wird im Allgemeinen innerhalb weniger Tage nach Antragstellung zugesendet. Der Ausweis kann zudem direkt vor Ort beantragt und in der Regel gleich mitgenommen werden.

Ihre Ansprechperson

Bauamt

bauamt@​wardenburg.de Adresse | Öffnungszeiten |