Parkausweis - Blauer Schwerbehindertenparkausweis

Geltungsumfang in der Bundesrepublik Deutschland

Mit dem blauen Schwerbehindertenparkausweis dürfen Sie

  • auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.

Bemerkungen

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Während des Parkens ist der Parkausweis im Innenraum des Kraftfahrzeuges für Außenstehende so auszulegen, dass die Vorderseite mit dem Rollstuhlfahrersymbol gut sichtbar ist.

Geltungsumfang innerhalb der Europäischen Union

Die Parkerleichterungen gelten im Bereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter Beachtung der jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Voraussetzungen

Bei Vorliegen einer der nachstehenden Voraussetzungen kann der blaue Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt werden:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung   (im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen „aG“ für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ eingetragen sein)
  • Blindheit   (im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen „BI“ für „Blind“ eintragen sein)
  • Beidseitige Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten, z. B. Arme und Beine) oder Phokomelie   (Fehlbildung der Gliedmaßen, bei der Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung (Der Nachweis über die Art der Behinderung ist in einem solchen Fall durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zu erbringen. Sollten Funktionsstörungen im Feststellungsbescheid nicht eindeutig benannt worden sein, so ist zusätzlich zum Feststellungsbescheid eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, ob es sich um Amelie oder Phokomelie handelt.)

Beantragung

Die Beantragung des blauen Schwerbehindertenparkausweises kann schriftlich oder persönlich durch die schwerbehinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Der Antrag erfolgt formlos. Es gibt kein besonderes Antragsformular.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit beträgt:

  • Maximal 5 Jahre (in Abhängigkeit der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises)

Ein blauer Schwerbehindertenparkausweis kann nicht verlängert werden, sondern muss neu beantragt werden.

  • gut lesbare Kopie des Schwerbehindertenausweises oder sonstige Nachweise des Niedersächsischen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  • aktuelles Lichtbild im Passbildformat der schwerbehinderten Person

Der blaue Schwerbehindertenparkausweis wird im Allgemeinen innerhalb weniger Tage nach Antragstellung zugesendet. Der Ausweis kann zudem direkt vor Ort beantragt und in der Regel gleich mitgenommen werden.

Ihre Ansprechperson

Bauamt

bauamt@​wardenburg.de Adresse | Öffnungszeiten |