Wie bisher sind nur solche Osterfeuer möglich, die von einem Verein, einer Interessengemeinschaft oder ähnlichen Organisationen veranstaltet werden und zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Private Osterfeuer werden nicht als Brauchtumsfeuer akzeptiert und sind daher nicht gestattet.
Die Anzeige eines geplanten Brauchtumsfeuers muss spätestens am 28. März 2023 im Ordnungsamt der Gemeinde vorliegen.
Der Brennplatz sollte sorgfältig ausgewählt werden. In Naturschutzgebieten, auf moorigem Untergrund und auf Flächen besonders geschützter Biotope dürfen Osterfeuer grundsätzlich nicht abgebrannt werden. Auch sind hierbei Mindestabstände zu Gebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen und Baumbeständen zu beachten.
Außerdem weist die Gemeinde darauf hin, dass ein Brauchtumsfeuer nicht der Abfallbeseitigung die-nen darf. Als Brennmaterial darf nur Baum- und Strauchschnitt verwendet werden. Das Verbrennen von Baumstubben und anderen Materialien ist nicht zulässig. Das Brennmaterial darf grundsätzlich eine Menge von 300 Kubikmeter und eine Grundfläche von 100 Quadratmeter nicht überschreiten.
Mit dem Aufschichten sollte erst kurz vor dem Abbrennen begonnen werden. Zum Schutz von Tieren ist das Brenngut unmittelbar vor dem Entzünden umzuschichten.
Verbrennungsrückstände sind innerhalb einer Woche zu beseitigen.
Die gemeindliche Verordnung zur Regelung von Brauchtumsfeuern ist HIER als PDF (klick) hinterlegt.
Für Rückfragen steht Herr Siseta von der Gemeinde Wardenburg gerne telefonisch unter 04407-73142 zur Verfügung.