Die folgende Bekanntmachung wurde am 15.09.2023 im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg, Ausgabe 40/23 veröffentlicht. Hierdurch ist der Bebauungsplan Nr. 21, 5. Änderung „Oldenburger Straße / Sperberweg / Habichtweg, Wardenburg“ in Kraft getreten.
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Wardenburg
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21, 5. Änderung „Oldenburger Straße/Sperberweg/Habichtweg, Wardenburg“
Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Oldenburger Straße / Sperberweg / Habichtweg, Wardenburg“ als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem anliegenden Plan ersichtlich.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 besteht ausschließlich aus der textlichen Festsetzung unter Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches sowie der Begründung. Auf die Erstellung einer Planzeichnung wurde daher verzichtet.
Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 21, 5. Änderung sowie dessen Begründung können im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Bauamt, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, während der Dienststunden unbefristet von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Oldenburger Straße / Sperberweg / Habichtweg, Wardenburg“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich werden,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Wardenburg, den 13.09.2023
Gemeinde Wardenburg
Der Bürgermeister
Christoph Reents