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Standesamt
Wardenburg
Staatsangehörigkeit - Verlust der Staatsangehörigkeit |
Verlust der Staatsangehörigkeit
Merkblatt über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen Sie alle Rechte und Pflichten, die nach unserer Verfassung, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich Deutschen vorbehalten sind.
Seit dem 01. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, eventuell auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt, zur Einreise in das Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls bestraft werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung). Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).