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Staatsangehörigkeit   -  
Erwerb durch Geburt in Deutschland

Erwerb durch Geburt in Deutschland

Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum 01.01.2000 erfüllt sich für viele Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat, weil das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt wurde. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländische Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.

Voraussetzungen

Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt

- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und

- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

Vorsprache

eine Vorsprache beim Standesamt ist nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen.

Gebühren

Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.