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Wiederannahme des Geburtsnamens

Wiederannahme des Geburtsnamens

Sie können, wenn Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist oder Ihr Ehegatte verstorben ist, den vor der Eheschließung geführten oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Eine solche Erklärung ist sofort nach Abgabe wirksam, wenn der letzte gemeinsame Wohnort die Gemeinde Wardenburg war oder für Scheidungen vor dem 01.07.1998 der geschiedene Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung seinen Wohnsitz in der Gemeinde Wardenburg  hatte.

Sollte dies nicht der Fall sein, so ist von Ihnen eine aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer Ehe vorzulegen. Die Erklärung kann dann bei uns abgegeben werden und das familienbuchführende Standesamt erhält eine Durchschrift. Die Wirksamkeit der Namensänderung ist bei Eingang im zuständigen Standesamt gegeben.

Sollten Sie ein minderjähriges Kind haben, dessen Vater nicht der geschiedene Ehemann ist, so kann dieses Kind der Namensänderung durch Wiederannahme folgen.

Benötigt werden:

- Personalausweis oder Reisepass

- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe mit Auflösungsvermerk
Das Familienbuch wird beim Heirats-Standesamt  geführt. Sollte das Familienbuch beim Standesamt Wardenburg geführt werden, ist die Vorlage nicht notwendig.


Gebühren:

Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 25,00 €. Hinzu kommt die Gebühr für eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch in Höhe von 10,00 €.