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Namensführung in der Ehe mit ausländischer Beteiligung 

Namensführung in der Ehe mit ausländischer Beteiligung

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Das bedeutet, dass die Namensführung bei Verlobten, die die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, nach deren nationalen Heimatrecht erfolgt.

Wenn die Verlobten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, dann kann man auch das Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört.

Sollte einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, so kann auch deutsches Recht gewählt werden.