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Standesamt Wardenburg Namensänderung für Kinder |
Namensänderung für Kinder
Es gibt grds. verschiedene Formen der Namensänderung, wobei für jede Form eigene Vorschriften gelten. Welche Form der Namensänderung möglich ist, hängt entscheidend von der Familiensituation des Kindes ab. Es ist daher immer ratsam, sich vorab mit dem Standesamt telefonisch in Verbindung zu setzen und die für die eigene Situation gegebenen Möglichkeiten abzuklären.
Wenn das Kind nicht in Wardenburg geboren ist, muss immer eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden.
Die folgenden Fallbeispiele sind nicht abschließend. Es kann auch Konstellationen geben, die hier nicht aufgeführt sind, bei denen trotzdem eine Namensänderung möglich ist. Es ist zunächst zum einen zu unterscheiden zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind.
Des weiteren ist zu unterscheiden zwischen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben (wenn sie verheiratet sind, ist das kraft Gesetzes immer der Fall) und Eltern, wo nur die Mutter oder nur der Vater das Sorgerecht hat. Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war, dann hat sie kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht.
Sie kann zusammen mit dem leiblichen Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht für das Kind beim Jugendamt beantragen. Eine solche Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht kann ähnlich wie bei der Scheidung nur durch Gerichtsbeschluss wieder aufgehoben werden und sollte daher nicht leichtfertig abgegeben werden.
| Fall 1: | Die leiblichen Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. |
| Wunsch: | Das Kind soll den Namen des Vaters bekommen |
Durch eine Erklärung vor dem Standesbeamten kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
Hierzu müssen beide Elternteile vorsprechen und ihren Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen. Ist das Kind über 5 Jahre aber unter 18 Jahre, sollte es mitkommen. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres kann es die Erklärung selbst unterschreiben, der gesetzliche Vertreter des Kindes (im Regelfall die Mutter) kann aber auch für das Kind erklären. Ist das Kind zwischen 14 und 17 Jahre alt, muss es selbst einwilligen.
| Fall 2: | Die leiblichen Eltern sind nicht miteinander verheiratet, haben aber beim Jugendamt eine Erklärung abgegeben, dass sie künftig gemeinsam das Sorgerecht für das Kind ausüben wollen. |
| Wunsch: | Das Kind soll den Namen des Elternteils bekommen, dessen Namen es bisher nicht geführt hat. |
Diese Erklärung ist nur innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe
der gemeinsamen Sorgeerklärung möglich.
Im weiteren gilt das zu Fall 1 gesagte, wobei zusätzlich noch eine Abschrift der
Sorgeerklärung mitzubringen ist.
| Fall 3: | Die leiblichen Eltern haben nach der Geburt des Kindes geheiratet und keinen Ehenamen bestimmt. |
| Wunsch: | Das Kind soll den Namen des Elternteils bekommen, dessen Namen es bisher nicht geführt hat. |
Durch die Eheschließung erhalten die Eltern automatisch das
gemeinsame Sorgerecht. Diese Erklärung ist ebenfalls nur innerhalb von 3 Monaten
nach der Eheschließung (Hochzeitsdatum) möglich.
Zu den in Fall 1 aufgeführten Unterlagen, ist eine beglaubigte Abschrift
aus dem Familienbuch der Ehe vorzulegen, wenn das Familienbuch nicht im
Standesamt der Gemeinde Wardenburg geführt wird.
| Fall 4: | Die Mutter ist zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet. Das Kind führt den Namen der Mutter. Die Mutter heiratet später einen Mann, der nicht der Vater ist. |
| Wunsch: | Das Kind soll den Namen bekommen, den die Mutter und ihr neuer Ehemann jetzt führen. |
Das Kind kann den Familiennamen des Stiefvaters oder einen
Doppelnamen (Namen der Mutter und Name des Stiefvaters, Reihenfolge beliebig)
erhalten.
Vorsprechen müssen hierfür die Mutter, deren Ehemann und ggfls. das Kind
(vergleiche Fall 1).
| Fall 5: | Die Ehe, aus der das Kind stammt, wird geschieden. Nach der Scheidung hat die Mutter wieder geheiratet und den Namen ihres neuen Ehemannes angenommen. |
| Wunsch: | Das Kind aus der vorangegangenen Ehe, dass den Namen des leiblichen Vaters führt, soll den Namen bekommen, den die Mutter und ihr neuer Ehemann jetzt führen. |
Das Kind kann den Familiennamen des Stiefvaters oder einen Doppelnamen (Name des leiblichen Vaters und Name des Stiefvaters, Reihenfolge beliebig) erhalten. Voraussetzung ist, dass der leibliche Vater in diese Namensänderung vorher einwilligt. Der leibliche Vater muss also zuerst beim Standesamt seines Wohnsitzes vorsprechen und dort die Erklärung unterschreiben, dass er mit der neuen Namensführung einverstanden ist. Wenn der Vater außerhalb der Gemeinde Wardenburg lebt, sind wir gerne bei der Beschaffung der Einwilligungserklärung behilflich. Es sollte aber grds. vorab geklärt werden, ob er überhaupt einverstanden ist. Der leibliche Vater kann aber auch zusammen mit den Eheleuten und dem Kind die Namenserklärung abgeben.
Wenn der Vater die Einwilligung verweigert, gibt es grds. noch die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das Amtsgericht ersetzen zu lassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gerichte sehr strenge Anforderungen stellen. Es muss schon zum Wohl des Kindes unbedingt erforderlich sein, dass die Namensänderung erfolgt (Härtefall). Es reicht nicht aus, dass das Kind sich eine neue Namensführung wünscht.
Diese Form der Namenserteilung ist mehrfach möglich, also bei jeder neuen Ehe der Mutter können die Kinder bei Einverständnis des Vaters den neuen Familiennamen der Mutter übernehmen.
Vorsprechen müssen bei der Namenserklärung vorab der
leibliche Vater, später die Mutter, deren Ehemann und ggfls. das Kind.
Bitte beachten Sie, dass sowohl bei der Abgabe der Einverständniserklärung des
leiblichen Vaters als auch bei der Namenserklärung der Mutter etc. Gebühren
anfallen.
| Fall 6: | Wie Fall 4, allerdings führt das Kind den Namen des leiblichen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet war. |
| Wunsch: | Das Kind soll den Namen erhalten, den die Mutter und ihr neuer Ehemann führen. |
Hierzu bedarf es wieder vorab der Einwilligung des leiblichen Vaters, weil das Kind seinen Namen führt. Des weiteren gilt das zu Fall 5 gesagte.
Für die Namenserklärung sowie für die Einverständniserklärung werden Gebühren in Höhe von je € 17,-- erhoben. Eine neue Geburtsurkunde kostet € 7,--.