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Beurkundung von
Geburten

Beurkundung von Geburten

Jede Geburt eines Kindes muss in Deutschland beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet.
Die meisten "Wardenburger"  Babys kommen in einem Krankenhaus in der Stadt Oldenburg zur Welt - zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt Oldenburg. Im Regelfall werden die Formalitäten  über die Kliniken abgewickelt .

Ansonsten, z.B. bei Hausgeburten in der Gemeinde Wardenburg, stellen die Hebamme oder der Haus- bzw. Notarzt die Geburtsanzeige aus, und die Eltern müssen sie beim Standesamt Wardenburg zur Beurkundung vorlegen .

Benötigt werden

- Geburtsanzeige
des Krankenhauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes

- Personalausweis bzw. Reisepass

- Personenstandsurkunden

 
Informationen rund um die Beurkundung von Geburten
 
Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird vom Krankenhaus verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde; die Klinik zeigt die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den bzw. die Vornamen ihres Kindes einzutragen.

Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig.
 
- verheiratete Mutter:
Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung

- ledige Mutter:
Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde der Mutter

- geschiedene Mutter:
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und rechtskräftiges Scheidungsurteil

- verwitwete Mutter:
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. Familienstammbuch und Sterbeurkunde

Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 01.01.2000 erfüllt sich für viele Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat, weil das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt wurde. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.

Voraussetzungen

Das Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
 
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und

- eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.

Eine Vorsprache beim Standesamt ist nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen.


Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.
 

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
Für gesetzliche Zwecke, z.B. Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Erziehungsgeld werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.

Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden bestellt werden. Dabei kostet die erste Urkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €.

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